VEREINSSTATUTEN
STATUTEN DES FEUERWEHRVEREINS ADLIGENSWIL

vom 10. November 2006



Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung "Feuerwehrverein Adligenswil" besteht in Adligenswil ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz in Adligenswil. Er ist politisch und konfessionell neutral.



Art. 2 Zweck und Ziel

1 Der Verein bezweckt die Förderung und die Pflege der Kameradschaft unter den aktiven und ehemaligen Feuerwehrkameraden der Feuerwehr Adligenswil.

2 Der Verein organisiert Veranstaltungen und Ausflüge und ist für den Unterhalt und die Pflege der vereinseigenen Fahrzeuge und Gerätschaften zuständig.



Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a. Aktivmitgliedern
b. Passivmitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. Gönnermitglieder



Art. 4 Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann werden, wer in der Feuerwehr Adligenswil eingeteilt ist/war. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.



Art. 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1 Austritte aus dem Verein sind dem Präsidenten bis spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen.

2 Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



Art. 6 Passivmitglieder

1 Passivmitglied kann werden, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllt und den jährlichen Beitrag leistet, sich jedoch an den vom Verein organisierten Veranstaltungen und Ausflügen nicht beteiligen will.

2 Die Passivmitgliedschaft erlischt, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.



Art. 7 Ehrenmitglieder

1 Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich in Belangen des Vereins besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von allen finanziellen Beiträgen befreit.

2 Über die Ernennung als Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.



Art. 8 Gönnermitglieder

Gönnermitglieder sind solche, die den Verein finanziell unterstützen.



Art. 9 Organe

Die Organe sind Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Kontrollstelle



Art. 10 Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2 Die jährliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen. Wird sie von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt, ist sie spätestens innert zwei Monaten durchzuführen.

3 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.

4 Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden 14 Tage im Voraus zu erfolgen.



Art. 11 Geschäfte der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a. Bestellung des Büros
b. Genehmigung des Protokolles der letzten Generalversammlung
c. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
d. Genehmigung des Jahresprogrammes
e. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
h. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
i. Wahl der Kontrollstelle
k. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
l. Ernennung von Ehrungen
m. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
n. Auflösung des Vereins



Art. 12 Stimmrecht / Beschlussfassung

1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung von nicht anwesenden Mitgliedern ist ausgeschlossen.

2 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 sowie 16 und 17 das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.



Art. 13 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren vier Mitgliedern. Er besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen Aussen.

2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4 Der amtierende Feuerwehrkommandant kann nicht als Präsident gewählt werden.



Art. 14 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung Bericht.

2 Die Kontrollstelle wird jeweils auf zwei Jahre gewählt.



Art. 15 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.



Art. 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.



Art. 17 Änderung der Statuten

Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.



Art. 18 Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2 Ein allfälliges Vereinsvermögen ist der Gemeinde Adligenswil zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Das Vermögen ist einer neuen Organisation mit dem gleichen oder ähnlichen Ziel auszuhändigen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

3 Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen an die Feuerwehr der Gemeinde Adligenswil.



Art. 19 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit diese Statuten keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die Be- stimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Vereinsrecht.



Art. 20 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. November 2006 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.




Der Gründungspräsident: Andreas Kost

Der Aktuar: Pascal Ludin

Der Kassier: Markus Röthlisberger





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Statuten des Feuerwehrverein Adligenswil.pdf [14 KB]